Brandschutz (R)

Was sagt das Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …….

Artikel 2, Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit

§ 3, Abs. 1, Grundpflichten des Arbeitgebers, ArbSchG

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf die Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

 § 10, Abs. 1, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“

 § 12, Abs. 1, Satz 1, Unterweisung, ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

 § 2, Abs. 5, Begriffsbestimmungen, ArbStättV

„Einrichtungen ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere :
2. Ausstatten mit ……, Feuerlösch– und Versorgungseinrichtung,…
3. Anlegen und Kennzeichnen……. und brandschutztechnischen Ausrüstungen“

§ 4, Abs. 3, Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten, ArbStättV

„Der Arbeitergeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere ….., Feuerlöscheinrichtungen, …. in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“

 ASR A2.2, Punkt 2, Abs. 1, Maßnahmen gegen Brände,
Technische Regeln für Arbeitsstätten

„Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden.“

 ASR A2.3, Punkt 9, Abs. 1, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-
 und Rettungsplan Technische Regeln für Arbeitsstätten

„Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.“

§22, Abs. 2, Notfallmaßnahmen, DGUV V1

„Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung in Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.“

ASI 9.30, Abschnitt 7, Feuerlöscher, Arbeits-Sicherheits-
Information-BGN

„Ungeachtet der Grundausstattung von Küchen mit Feuerlöschern müssen zusätzlich zur Bekämpfung von Fettbränden diese geeigneten Feuerlöscher vorhanden sein, wenn Speiseöle oder Speisefette zu Frittierzwecken erhitzt werden.“

§22, Abs. 5, Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von
Heizöllagerräumen, FeuVO

„Bei Lagerung von Heizöl von mehr als 620 L je Gebäude ausserhalb von Wohnungen müssen die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in der Nähe der Lagerbehälter griffbereit vorhanden sein.“