Gefahrgut (R)

Was sagt das Gesetz …..

 Artikel 2, Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit

 § 3, Abs. 1, Grundpflichten des Arbeitgebers, ArbSchG

“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf die Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.”

 Kapitel 1.3 ADR, RID, ADN, IMDG-Code Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Abschnitt 1.3.1 : Die bei den Beteiligten gem. Kap. 1.4 ( Absender,
Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller,Entlader, Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks ) beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beföderung gefährlicher
Güter umfasst, müssen die Anforderungen, die die
Beförderung gefährlicher Güter an ihrem Arbeits- und
Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.

Abschnitt 1.3.2 : Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die
betreffende Person ind folgender Form unterwiesen
sein :

EINFÜHRUNG Das Personal muss mit den allgemeinen
Bestimmungen der Vorschriften für dieBeförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

AUFGABENBEZOGENE UNTERWEISUNG
Das Personal muss seine Aufgaben und
Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die
Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den
Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher
Güter multimodale Transportvorgänge umfasst,
muss das Personal die für andere Verkehrsträgergeltenden Vorschriften kennen.

SICHERHEITSUNTERWEISUNG
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung
möglichen Gefahren einer Verletzung oder
Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen
Gütern ausgehende Risiken und Gefahren
unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem
Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

 Kapitel 8.2 ADR, Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

Abschnitt 8.2.3 : Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicherGüter auf der Straße befasst ist ( AUSNAHME : Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung
gem. Abschnitt 8.2.1 sind ), muss entsprechend ihren
Verantwortlichkeiten und Funktion eineUnterweisung nach Kap. 1.3 über die Bestimmungen enthalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigtes Personal, das die gefährliche Güter beladende und entladende Personal, das
Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
beteiligten Fahrzeugführer, die NICHT im Besitz einer Bescheinigung gem. Abschnitt 8.2.1 sind.

 I N F O :  2021 tritt eine überarbeite ADR-Auflage in Kraft  !!!                                    ADR 2019 ist noch bis zum 30.06.2021 gültig.

 § 22, Abs. 1, Ladung, StVO

“Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutsche, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind anerkannten Regeln der Technik zu beachten.