Notfallmanagement (R)

Was sagt das Gesetz …..

 

Artikel 2, Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit

 § 3, Abs. 1, Grundpflichten des Arbeitgebers, ArbSchG

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf die Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

 § 10, Abs. 1, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“

 § 12, Abs. 1, Satz 1, Unterweisung, ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

 § 4, Abs. 5, Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten, ArbStättV

„Der Arbeitergeber hat Mittel und Einrichtung zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.“

 § 6, Abs. 4, ….., Erste Hilfe-Räume, …., ArbStättV

„Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahr oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein. „

 ASR A1.3, Punkt 4, Abs. 1, Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung,
Technische Regeln für Arbeitsstätten

„Schon bei der Planung von Arbeitsstätten ist eine erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ( z.B. bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen ) so weit wie möglich zu berücksichtigen.“

 ASR A4.3, Punkt 3, Nr. 3.9, Begriffsbestimmungen,
Technische Regeln für Arbeitsstätten

„Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind speziell vorgesehene Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.“

 ASR A4.3, Punkt 4, Abs. 1, Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ,
Technische Regeln für Arbeitsstätten

„Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen ( z.B. Rucksack, Taschen, Schränke ), …., vorzuhalten.“

 

§24, Abs. 5, Allgemeine Pflichten des Unternehmers, BGV A1

„Der Unternehmer hat dafür zur sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweis über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.“