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Brandschutzkonzepte im Saarland


Brandschutzanforderungen richten sich nach dem konkreten Gebäude, seiner Nutzung, dem geplanten Vorhaben und den im Saarland anwendbaren Vorschriften. Bei Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen, Sonderbauten oder Veränderungen im Bestand kann deshalb eine eigenständige brandschutztechnische Betrachtung notwendig werden.

SBGN entwickelt objektbezogene Brandschutzkonzepte und prüft Projektanfragen aus dem gesamten Saarland. Ziel ist eine fachlich nachvollziehbare Grundlage, die bauliche, anlagentechnische und organisatorische Anforderungen zusammenführt.

Direkte Antwort


Ob für ein Vorhaben im Saarland ein Brandschutzkonzept erforderlich ist und welchen Umfang es haben muss, lässt sich erst nach Prüfung des Einzelfalls bestimmen. Maßgeblich sind unter anderem Gebäudeklasse, Nutzung, Größe, Genehmigungsverfahren, Sonderbaueigenschaft und mögliche Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die Landesbauordnung des Saarlandes regelt die grundlegenden Brandschutzanforderungen. Die Bauvorlagenverordnung bestimmt, welche Angaben ein Brandschutznachweis enthalten muss und ermöglicht dessen gesonderte Darstellung als objektbezogenes Brandschutzkonzept.


Redaktionell aufbereitet von Christian Siebel
Fachliche Prüfung durch Torsten Strempel vor Veröffentlichung
Quellenstand: 5. August 2026

Orientierung auf dieser Seite


  • Welche Vorschriften gelten im Saarland?
  • Wann kann ein Brandschutzkonzept erforderlich sein?
  • Wie unterscheiden sich Brandschutzkonzept und Brandschutznachweis?
  • Wer darf einen Brandschutznachweis erstellen?
  • Wann ist eine Prüfung oder Bescheinigung erforderlich?
  • Was wird in einem Brandschutzkonzept betrachtet?
  • Was gilt bei Sonderbauten, Bestandsgebäuden und Nutzungsänderungen?
  • Wie läuft ein Projekt mit SBGN ab?
  • Für welche Orte im Saarland ist SBGN ansprechbar?
  • Welche Quellen liegen dieser Einordnung zugrunde?

Welche Vorschriften gelten für Brandschutzkonzepte im Saarland?


Die fachliche und bauordnungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens stützt sich nicht auf eine einzelne Vorschrift. Je nach Projekt sind mehrere Regelungsebenen zu berücksichtigen.

Zu den zentralen Grundlagen gehören:

  • die Landesbauordnung des Saarlandes,
  • die Bauvorlagenverordnung,
  • die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen,
  • Regelungen über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige,
  • anwendbare Sonderbauvorschriften,
  • eingeführte technische Regeln und Richtlinien,
  • gegebenenfalls Anforderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Die Landesbauordnung enthält das grundlegende Schutzziel: Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vorgebeugt wird. Im Brandfall müssen die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein.

Die aktuell veröffentlichte Fassung der Landesbauordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 27. August 2025 geändert. Das Saarland veröffentlicht geltende und frühere Fassungen sowie die einschlägigen Sonderbauvorschriften über das zuständige Ministerium.

Technische Baubestimmungen


Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen konkretisiert bauordnungsrechtliche Anforderungen. Das Saarland verweist derzeit auf die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2021/1 vom 20. Mai 2025 einschließlich späterer Druckfehlerberichtigungen sowie auf den saarländischen Änderungserlass. Für ein Projekt ist deshalb die im Saarland tatsächlich eingeführte Fassung maßgeblich, nicht allein eine allgemeine Musterregelung.

Wann kann ein Brandschutzkonzept im Saarland erforderlich sein?


Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf im Saarland grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung keine Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung vorsieht. Auch ein eingeschränktes Prüfverfahren oder die Verfahrensfreiheit entbindet die Beteiligten nicht davon, die geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Ein Brandschutzkonzept kann insbesondere relevant werden bei:

  • Neubauten mit erhöhten oder komplexen Brandschutzanforderungen,
  • Sonderbauten,
  • Gebäuden der höheren Gebäudeklassen,
  • gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden,
  • Umbauten mit Auswirkungen auf Bauteile oder Rettungswege,
  • Nutzungsänderungen,
  • Bestandsgebäuden mit abweichenden baulichen Situationen,
  • Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen,
  • Gebäuden mit besonderen Personen-, Brand- oder Betriebsrisiken.

Diese Anlässe bedeuten nicht automatisch, dass stets ein eigenständiges, umfangreiches Konzept erforderlich ist. Form und Umfang richten sich nach dem Vorhaben und dem anzuwendenden Verfahren.