Brandschutznachweise: Sicherheit für Privatpersonen, Vermieter und Unternehmen
SBGN – Ihr Partner für eine nachhaltige Brandschutzstrategie
Bei SBGN setzen wir uns dafür ein, dass Sie und Ihre Immobilie umfassend geschützt sind.
Unser Fokus liegt auf maßgeschneiderten Brandschutznachweisen für
selbstgenutzte Wohnungen
Mietobjekte und
Betriebsstätten
Mit unserer Expertise entwickeln wir präzise, rechtlich konforme Lösungen, die Risiken minimieren und Sicherheit schaffen.
Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Erstellung der Nachweise, sondern auch bei deren Umsetzung.
Laden Sie sich jetzt Ihre Checkliste herunter und setzen Sie den ersten Schritt zu mehr Sicherheit!
Vertrauen Sie auf SBGN und schützen Sie, was Ihnen wichtig ist – denn Sicherheit beginnt mit solidem Brandschutznachweis.
Was ist ein Brandschutznachweis?
Brandschutznachweise: das Fundament Ihrer Sicherheit
Ein Brandschutznachweis ist ein dokumentierter Nachweis, der die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen für eine Immobilie bestätigt. Dieser Nachweis ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle relevanten Brandschutzmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt sind und potenzielle Risiken minimiert werden.
Brandschutznachweise sind in der Regel erforderlich für selbstgenutzte Immobilien, Mietobjekte sowie Betriebsstätten und dienen dazu, die Gesundheit und Sicherheit von Bewohnern, Mitarbeitern und Besuchern zu gewährleisten.
- Gewährleistung der Sicherheit
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
- Risiko- und Gefahrenminimierung
- Dokumentation und Nachweisführung
- Schutz der Investments
Insgesamt trägt ein Brandschutznachweis dazu bei, sowohl die strukturelle Integrität der Immobilie zu wahren als auch das Wohlbefinden und die Sicherheit aller Nutzer zu garantieren.
SBGN hilft, spezifischen Anforderungen zu identifizieren und passende Lösungen zu erarbeiten, um eine effektive Brandschutzstrategie zu implementieren.
Für wen sind unsere Brandschutznachweise geeignet?
1. Sicherheitslösungen für Privatpersonen
Hier liegt der Fokus auf der Schaffung sicherer Wohnräume, in denen Familien und Einzelpersonen unbesorgt leben können.
- Hausbesuche zur Risikoanalyse
- Installation von Brandmeldeanlagen
- Sicherheitsberatung zu Fluchtwegen
- Schulungen zum Brandschutz
2. Sicherheitslösungen für Vermieter
Vermieter tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mieter. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Immobilien den geltenden Brandschutzbestimmungen entsprechen.
- Erstellung individueller Brandschutznachweise
- Regelmäßige Wartung von Brandschutzanlagen
- Mieterinformation und Schulungen
- Integration von Brandschutzauflagen in Mietverträgen
3. Sicherheitslösungen für Unternehmen
Unternehmen sind aufgrund von hohen Personenzahlen und speziellen Risiken oft besonderen Anforderungen im Brandschutz verpflichtet.
- Risikobewertung und maßgeschneiderte Brandschutzkonzepte
- Schulungen und Notfallübungen
- Implementierung von Brandschutzordnungen
- Zeitgemäße Brandschutztechnik
FAQ Brandschutznachweise
Im Regelfall für die Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Sonderbauten (z. B. Industriebauten, Versammlungsstätten, etc.) bei Neuerrichtung / Nutzungsänderung sowie in bestimmten Fällen auf Verlangen der zuständigen Baubehörde.
Das Brandschutzkonzept bzw. -nachweis stellt einen Lösungsvorschlag dar, wie die Schutzziele
- Entstehung von Feuer und Rauch vorbeugen
- Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen
- Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand
- wirksame Löscharbeiten
erreicht werden können mit den Angaben der Zuwegung für die Feuerwehr, Bauteilen, Rettungsweglängen, Größe der Rettungsfenster usw der jeweiligen Landesbauordnung.
Des Weiteren müssen andere Regularien beachtet werden wie z.B. die Löschwasserversorgung, damit die o.g. Schutzziele erreicht werden können.
Ergänzt wird der schriftliche Teil mit Plänen, aus denen der schriftliche Teil zeichnerisch dargestellt wird. Jedes Gebäude ist für sich zu betrachten. Es gibt leider keine Patentlösung dafür.
Sie wird ermittelt von dem möglichen höchstgelegenen Aufenthaltsraum, Oberkannte fertiger Fußboden (OKFFB), bis zur tatsächlichen Erdgleiche = Höhe im Sinne der entsprechenden Landesbauordnung.
Es werden überwiegend die Höhe bis zu 7 m (Gebäudeklasse 1-3) / > 7 m bis ≤ 13 m (Gebäudeklasse 4)/ > 13 m (Gebäudeklasse 5) unterschieden. Hier beruht die Begründung auf die Rettungsgeräte der Feuerwehr.
Es können auch sog. „Sonstige Gebäude“, i.d.R. Sonderbauten, in die Gebäudeklassen eingeordnet werden. Dies hängt wieder von den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer ab.
Sie sind maßgebend.
Alle Feuerwehren verfügen über sog. tragbare Leitern (= Feuerwehrangehörige, die die Leiter tragen können). Die Steckleiter steht hier aktuell im Vordergrund. Sie hat mit Ihren 4 Teilen eine Gesamtlänge von 8,40 m. Stellt man sie in einem Winkel 70° an, so erreicht man eine Rettungs- bzw. eine Arbeitshöhe von 7 m (Quelle: Punkt 4 der Feuerwehrdienstvorschrift 10 „Die tragbaren Leitern“). Sie kann somit bis zu 7 m (I.d.R. für Gebäudeklasse 1 – 3 geeignet) eingesetzt werden.
Besitzt die Feuerwehr ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter, Gelenkmast, Teleskopmast) so kann diese im Regelfall nach der jeweiligen gültigen Landesbauordnung bis zu einer Höhe von 22m eingesetzt werden. D.h., dass diese kann in allen Gebäudeklasse (1 – 5) eingesetzt werden, WENN es keine Sonderbauten sind, bei deren Höhe mehr als 22 m beträgt.
Feuerwehren, die nur über tragbaren Leitern verfügen, muss auf andere Weise der 2. Rettungsweg sichergestellt werden. Dies kann zB. durch eine weitere notwendige Treppe / Außentreppe / 2. Notwendiger Treppenraum oder in Sonderfällen durch einen Sicherheitstreppenraum geschehen.
Der 1. Rettungsweg ist immer baulich herzustellen.
Von der Gebäudeklasse hängt auch die brandschutztechnische Anforderung der Bauteile (Trennwände, Außenwände, Decken, …) ab. Sie sind aus der jeweiligen Landesbauordnungen zu entnehmen.
Ausnahme stellt grundsätzlich Sonderbauten dar. So kann bei einer erdgeschossigen Versammlungsstätte höhere brandschutztechnische Anforderungen verlangt werden als im normalen Wohnungsbau. Meistens haben die Bundesländer vereinzelt für sog. geregelte Sonderbauten eine eigene Vorschrift.
- Bayern: § 11 BauVorlV
- Baden-Württemberg: Aktuell keine rechtlichen Vorgaben; hier entscheidet die zuständige Baubehörde im eigenen Ermessen
- Berlin: § 11 BauVerfV
- Brandenburg: § 11 BbgBauVorlV
- Bremen: § 11 BremBauVorlV
- Hamburg: § 15 BauVorlVO
- Hessen: Punkt 7 BVErl
- Mecklenburg-Vorpommern: § 11 BauVorlVO M-V
- Niedersachsen: § 15 NBauVorlVO
- Nordrhein-Westfalen: § 9 BauPrüfVO
- Rheinland-Pfalz: § 5 Abs. 2 BauuntPrüfVO
- Saarland: § 10 + 11 BauVorlVO
- Sachsen: § 12 Abs. 4 DVOSächsBO
- Sachsen-Anhalt: § 15 BauVorlVO
- Schleswig-Holstein: § 11 BauVorlVO
- Thüringen: § 11 ThürBauVorlVO
- § 5 ArbSchG
- § 6 ArbSchG
- § 10 Abs. 1 ArbSchG
- Punkt 7.1 ASR A2.2
- § 21 Abs. 1 DGUV-V 1
- DIN 14096
Sie ist für ein Objekt eine zugeschnittene Zusammenfassung, die das Verhalten im Brandfall und Brandverhütung aufweist.
An wen richtet sich die Brandschutzordnung?
- Teil A: An alle Personen ( Besucher, Mitarbeiter von Fremdfirmen, …. ) sich im Gebäude aufhalten
- Teil B: Personen ( Bewohner, Mitarbeiter, …. ) die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten
- Teil C: Personen, welche mit besonderen Brandschutzaufgaben vertraut wurden ( Geschäftsführer, Brandschutzhelfer, …)
Alle 2 Jahre durch einen Fachkundigen